Anträge an die Jahreshauptversammlung am 13.März 2020

Antrag 1-     03.02.2020
Antrag auf eine Surf- und Segelschule auf dem Gelände des SCN:
Ich, Robert Narozni, beantrage hiermit die Ausübung einer SUP, Surf- und Segelschule auf dem Gelände des SCN.

Der SCN als Verein kann, trotz mehrerer Bemühungen von meiner Seite beim VDS leider nicht als Segelschule aufgenommen werden.
Ich habe die Lizenzen für Jollen, Kat (Stufe eins und zwei ) sowie für SUP erworben, meine Mitarbeiterin die Surf und Katlizenz (Stufe eins) sowie die SUP Lizenz.
Sie hat außerdem 3,5 Jahre an der Müritz in der dortigen Segelschule gelernt und sich in Theorie und Praxis weitergebildet.
Für die Nutzung des Geländes, der Vereinshütte und  von benötigtem Vereinsmaterial wird die Seepacht in Höhe von 1750 Euro von Robert Narozni übernommen.
Ebenso die Wartungskosten der genutzten Boote (eigene und Vereinsboote falls erforderlich).
Mitgliedern des SCN wird weiterhin ein vergünstigter Katamarankurs (Prüfungs- und Nutzungsgebühr) und ein kostenloser Optikurs angeboten.
Nichtmitglieder können einen entsprechenden Kurs auf dem Gelände des SCN machen und zahlen dafür den VDS Preis.
Vorteile für den Verein:
Durch die Kurse kann der SCN neue Mitglieder gewinnen und der eine oder andere seinen Grundschein erwerben.
Keine Kosten mehr für die Seepacht, keine Kosten für die Wartung der genutzte Boote (Opti, Katamarane)
Keine Kosten für die Mitgliedschaft im VDS.
Eine Lehrerin an festgelegten Tagen vor Ort für die Kurse.
Vorteile für mich:
Ich kann meine Lizenzkosten und Weiterbildung (z.Z. ca. 10000,- Euro) wieder  hereinholen und durch die Unterstützung meiner Mitarbeiterin die Kurse besser und intensiver gestalten und ausführen.Die Kurse der Segelschule werden den Regattabetrieb nicht stören. An diesen Tagen wird kein Kurs stattfinden.Um eine Schule vernünftig betreiben zu können, sollte ein Vertrag mit dem SCN über 10 Jahre geschlossen werden. Das erste Halbjahr gilt als Probe.Mömlingen, den 03.02.2020
Robert Narozni
 
Antrag 2 –     07.02.2020
Antrag von Bruno Petz, Mitgliedsnummer 370
Lieber Eberhard, lieber Robert,
es wäre schön, wenn es in diesem Jahr einen Jollenkurs gäbe,
in Theorie und Praxis – vor allem in Praxis. Amtlicher Schein ist kein
Muss.
Mit freundlichen Grüßen Bruno
 
Antrag 3-     13.02.2020
Vollendung der Nordslipanlage
Nachdem bereits in der Saison 2012 die Genehmigung zum Bau einer Nordslipanlage von der Gemeinde Niedernberg possitiv entschieden wurde, begannen am 20. April 2013 die Erdarbeiten und der Baubeginn.
Nachdem dann die Firma Michel-Bau den Weg zum Ufer mit Gittersteinen und Betonabschluss befestigt hatte, ging es mit den Bauarbeiten nicht mehr vorwärts. Es wurden dann noch Elemente für einen Schwimmsteg besorgt, seitdem ruhen die Arbeiten. Inzwischen wurde noch eine Bodenhülse für die mobile Winde zum Slippen angebracht.
Ich beantrage, dass ein Bauausschuss „Nordslipanlage“ eingerichtet wird und die Arbeiten endlich im Jahr unseres 40-jährigen Bestehens abgeschlossen werden.

Antragsteller: Eberhard Weckesser

Antrag 4-     13.02.2020
Anträge an den Vorstand des SCNzur Jahreshauptversammlung
1. Installation Winde
2. Erneuern der roten Fender am Schwimmsteg
MfG Horst Mattheß

Antrag 5-     13.02.2020

Sehr geehrte Damen und Herren,

Aus-/Nachrüstung der Bootsgarage für unser Rettungsboot

Hiermit beantrage ich folgende Ausstattung der v.g. Garage:

1. Einbau eines Regals für die Ausrüstung der Regattaleitung
2. Einbau von Wandhaken zur Lagerung der Kunststoffunterlagen für die vereinseigenen Optis
3. Einbau geeigneter Halterungen für Schwerter und Ruderblätter für die vereinseigenen Optis
4. Einbau geeigneter Deckenhalterungen zur Lagerung längerer Gegenstände der Regattaleitung

MfG Werner Zawizki

Antrag 6-     13.02.2020

Antrag 1 zur Jahreshauptversammlung des SCN in 2020 : Lieber Eberhard, hiermit möchte ich beantragen bzw. vorschlagen, dass die Kommunikation bzw. Berichterstattung der Vorstandschaft durch zusätzliche, zeitnahe Veröffentlichung im geschützten Bereich unserer Homepage als satzungskonform geregelt wird. Das sollte auch für die Protokolle der regelmäßigen Vorstandssitzungen gelten. Zur Begründung: Durch diesen Schritt wird die Arbeit der Vorstandschaft sicher transparenter, nachvollziehbarer und aktueller. Auch lassen sich die Kosten für die Versendung der Protokolle, Einladungen etc. auf dem Postweg hiermit reduzieren. Sollten einzelne Mitglieder nicht über einen Internetzugang verfügen bzw. weiter auf die Papierform bestehen, so kann das sicher im Einzelfall geregelt werden. Ich denke die Regelung im § 15, Absatz 6 wird hier missverstanden und missgedeutet. Die Sitzungen (als solche) sind sicher nicht öffentlich, was durchaus verständlich und auch anderenorts usus ist. Das heisst aber nicht, dass die Protokolle und Beschlüsse der Vorstandschaft (vergl. § 15, Absatz 5) den Mitgliedern, im nicht öffentlichen Bereich, nicht zugänglich gemacht werden sollen bzw. dürfen. Mit freundlichen Grüßen, Sven Thomas

 

Antrag 7 13.02.2020

Lieber Eberhard, hiermit möchte ich beantragen bzw. vorschlagen, dass die Vorstandschaft durch Bildung von festen Ausschüssen, wie es unsere Satzung unter § 21 klar regelt, in seiner Arbeit deutlich mehr unterstützt werden kann. Zur Begründung: In den letzten Jahren musste ich zunehmend feststellen, dass viele Arbeiten auf nur ganz wenige Schultern, hier die erweiterte Vorstandschaft, verteilt werden. In der Folge wurden viele Projekte angefangen aber nicht zu Ende gebracht. Bestes und sichtbarstes Beispiel ist der Anbau unseres Vereinsheims. Aber auch in • in der Jugendarbeit (Ausbildung, Training, Vereinsschiffe), • in der Regattaarbeit (Ausrüstung, Ausrichtung, Teilnahme an Regatten) • und in der Öffentlichkeitsarbeit (PR, Internetauftritt, Mitgliederinformation) sind wir nicht wirklich gut aufgestellt. Viele (aktive) Mitglieder sind bereit mehr zu tun, werden aber durch mangelnde Unterstützung bzw. Präsenz einzelner Mitglieder der Vorstandschaft davon abgehalten und demotiviert. Dies ist sicherlich auch der zeitlichen Überlastung der Mitglieder der erweiterten Vorstandschaft zuzuschreiben. In der unserer „Freien Wirtschaft“ wird ein Verhältnis von 1 : 3 (maximal) 1 : 5 zwischen den Hierarchieebenen als vernünftig angesehen. Gerne bin ich bereit diesen Antrag ausführlicher zu erörtern und zu diskutieren. Sollte ein anderes Mitglied mit einem ähnlichen Antrag an euch herangetreten sein, bin ich gerne bereit mich diesem Antrag anzuschließen, meinen Antrag zurückzuziehen und gemeinsam den anderen Antrag zu vertreten. In diesem Fall bitte ich um Nennung der Kontaktdaten des Antragstellers. Mit freundlichen Grüssen, Sven Thomas

 

ntrag 8 – Bodo Thiel 21.02.2020

Antrag zur Jahreshauptversammlung des SCN Niedernberg 1980 e.V. am 13. März 2020
Antragsteller: Bodo Thiel.

Die Hauptversammlung möge beschließen, die Absätze 1 und 2 des § 11 (Mitgliederversammlung) der Satzung wie nachstehend beschrieben, zu ergänzen“..

A L T

§ 11 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im 1. Quartal eines jeden Jahres stattfinden. Die Einberufung muss mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin mit Angabe der vom erweiterten Vorstand festzusetzenden Tagesordnung in schriftlicher Form erfolgen. Das Protokoll der letzten Mitgliederversammlung wird zusammen mit dieser Einladung versandt.
  2. Anträge an die Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder müssen mindestens zwei Wochen vor Zusammentritt der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden eingegangen sein. Der Vorstand ist verpflichtet, jeden fristgerecht eingegangenen und begründeten Antrag zur Abstimmung vorzulegen. Sich daraus ergebende Ergänzungen oder Änderungen der Tagesordnung sind den Mitgliedern spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich mitzuteilen.
 

N E U

§ 11 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im 1. Quartal eines jeden Jahres stattfinden. Die Einberufung muss mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin mit Angabe der vom erweiterten Vorstand festzusetzenden Tagesordnung in schriftlicher Form (zulässig ist E-Mail) erfolgen. Das Protokoll der letzten Mitgliederversammlung wird spätestens zusammen mit dieser Einladung versandt oder fristgerecht im nicht öffentlichen Bereich der Homepage des Vereins abgelegt.
  2. Anträge an die Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder müssen mindestens zwei Wochen vor Zusammentritt der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden eingegangen sein. Der Vorstand ist verpflichtet, jeden fristgerecht eingegangenen und begründeten Antrag zur Abstimmung vorzulegen. Sich daraus ergebende Ergänzungen oder Änderungen der Tagesordnung sind den Mitgliedern spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich mitzuteilen. Diese Mitteilung kann in der örtlichen Presse, im Internet (der Homepage des Vereins) oder als E-Mail erfolgen.

Die Absätze 3 und 4 bleiben unverändert.

Es wird auf eine verstärkte Nutzung des Internets verwiesen. Es wird klargestellt, dass die Nutzung des Internets satzungskonform ist. Durch eine intensivere Nutzung der elektronischen Hilfsmittel kann die Kommunikation zwischen Vorstandschaft und den Mitgliedern vereinfacht und aktueller werden. Das betrifft alle Bereiche des Vereinsleben.
Die Kosten für den Versand der Protokolle, der Einladungen usw. reduzieren sich.

Bodo Thiel Niedernberg, am 21.02.2020

 

Antrag 9- Satzungsänderung

Satzung desSegel-und Surfclubs

Niedernberg 1980 e.V. BISHER

Stand 16. Juli 2012/ Ergänzung 22.05.2017

§ 2 Zweck

1.Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:

Förderung des Segel-und Surfsports

Vermittlung von Segelkenntnissen und Regeln

Errichtung von Sportanlagen, die zur Ausübung des Segel-und Surfsports benötigt werden

Bereitstellung von Sportgeräten und Segelbooten, zu Ausbildungszwecken im Segel-und Surfbereich

besondere Förderung der Jugend durch Kursangebote, die Theorie und Praxis des Segelns vermitteln

Förderung des Leistungs-und Breitensports

Versammlungen, Vorträge, Kurse und sportliche Veranstaltungen

  Satzung desSegel-und Surfclubs Niedernberg 1980 e.V. NEU

Stand 16. Juli 2012/ Ergänzung 22.05.2017/

Ergänzung 09.10.2020

§ 2 Zweck

1.Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:

Förderung des Segel-und Surfsports durch Unterhalt eines eigenen, oder Zusammenarbeit mit einem externen Ausbildungsbetrieb.

Vermittlung von Segelkenntnissen und Regeln

Errichtung von Sportanlagen, die zur Ausübung des Segel-und Surfsports benötigt werden

Bereitstellung von Sportgeräten und Segelbooten, zu Ausbildungszwecken im Segel-und Surfbereich

besondere Förderung der Jugend durch Kursangebote, die Theorie und Praxis des Segelns vermitteln

Förderung des Leistungs-und Breitensports

Versammlungen, Vorträge, Kurse und sportliche Veranstaltungen

     
§ 7Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.Alle Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr haben in der Mitgliederversammlung volles Stimm-und aktives Wahlrecht. Passives Wahlrecht hat ein Mitglied mit Vollendung des achtzehnten Lebensjahres (Volljährigkeit). Eine Übertragung des Stimmrechtes ist nicht zulässig.

2.Durch seine Mitgliedschaft ist das Mitglied verpflichtet, die Satzung, sowie Haus-und Platzordnung anzuerkennen (siehe Aufnahmeantrag!).

3.Mitglieder sind verpflichtet, die sportlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, sowie die Beschlüsse und Anordnungen derVereinsorgane zu befolgen.

4.Alle Mitglieder sind verpflichtet, Vereinsbeiträge sowie Umlagen zu zahlen. Ehrenmitglieder sind von o.a. Zahlungen befreit.

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  § 7Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.Alle Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr haben in der Mitgliederversammlung volles Stimm-und aktives Wahlrecht. Passives Wahlrecht hat ein Mitglied mit Vollendung des achtzehnten Lebensjahres (Volljährigkeit).

2.Durch seine Mitgliedschaft ist das Mitglied verpflichtet, die Satzung, sowie Haus-und Platzordnung anzuerkennen (siehe Aufnahmeantrag!).

3.Mitglieder sind verpflichtet, die sportlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, sowie die Beschlüsse und Anordnungen derVereinsorgane zu befolgen.

4.Alle Mitglieder sind verpflichtet, Vereinsbeiträge sowie Umlagen zu zahlen. Ehrenmitglieder sind von o.a. Zahlungen befreit.

5.Mitglieder teilen dem Verein eine gültige E-Mail-Adresse mit, unter der sie im Rahmen einer elektronischen Nachrichtenübermittlung erreichbar sind. Dies dient unter anderem der Vereinfachung der Kommunikation, der Papier- sowie Kosteneinsparung.

Mitglieder die weiter keine elektronische Kommunikationsmöglichkeit (per eMail)

wünschen, entrichten einen um 10€ erhöhten Jahrebeitrag für die Portokosten und den Mehraufwand.

§11 Mitgliederversammlung

1.Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im 1. Quartal eines jeden Jahres stattfinden. Die Einberufung muss mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin mit Angabe der vom erweiterten Vorstand festzusetzenden Tages-ordnung in schriftlicher Form erfolgen.

Das Protokoll der letzten Mitgliederversammlung wird zusammen mit dieser Einladung versandt.

2.Anträge an die Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder müssen mindestens zwei Wochen vor Zusammentritt der Mitglieder-versammlung beim 1. Vorsitzenden eingegangen sein. Der Vorstand ist verpflichtet, jeden fristgerecht eingegangenen und begründeten Antrag zur Abstimmung vorzulegen. Sich daraus ergebende Ergänzungen oder Änderungen der Tagesordnung sind den Mitgliedern spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich mitzuteilen.

  §11 Mitgliederversammlung

1.Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im 1. Quartal eines jeden Jahres stattfinden. Die Einberufung muss mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin mit Angabe der vom erweiterten Vorstand festzusetzenden Tages-ordnung in schriftlicher Form (zulässig ist e-Mail) erfolgen.

Das Protokoll der letzten Mitgliederversammlung wird zusammen mit dieser Einladung versandt.

2.Anträge an die Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder müssen mindestens zwei Wochen vor Zusammentritt der Mitglieder-versammlung beim 1. Vorsitzenden eingegangen sein. Der Vorstand ist verpflichtet, jeden fristgerecht eingegangenen und begründeten Antrag zur Abstimmung vorzulegen. Sich daraus ergebende Ergänzungen oder Änderungen der Tagesordnung sind den Mitgliedern spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich mitzuteilen.Diese Mitteilung kann in der örtlichen Presse, im Internet (der Homepage des Vereins) oder als E-Mail erfolgen.

Mitglieder, denen eine persönliche Teilnahme an der Mitgliederversammlung nicht möglich ist, können per Brief / E-Mail nur zu den gestellten Anträgen Ihre Stimmen abgeben. Für die unter 12.1 genannten Beschlüsse kann von einem verhinderten Mitglied einem anderen Mitglied eine schriftliche Vollmacht zur Stimmabgabe übergeben werden.
Diese Vollmacht ist vor Beginn der Versammlung dem Vorstand zu übergeben, der diese dem Wahlleiter vorlegt.
Briefe und E-Mails mit Stimmabgaben auf den vom Vorstand erstellten Wahlscheinen sind an den Vorstand zu addressieren und müssen spätestens am Vortag der Mitgliederversammlung eingegangen sein.

VERTRAG Segelschule

Entwurf

Heute am, wird zwischen den Parteien:

SCN 1980e.V., vertreten durch den Vorstand,

Eberhard Weckesser, nachfolgend SCN,

und

rn-service,

vertreten durch Herrn Robert Narozni, nachfolgend RNS

Mömlingen, email, Telefon

 

folgendes vereinbart:

 

  1. Der SCN gestattet RNS, gegen eine Jahresgebühr, in Höhe der Pacht der Wasserfläche, zur Zeit 1.740 €, in Worten „eintausendsiebenhundertvierzig Euro“, ausserhalb der vom SCN festgelegten Regattazeiten und SCN Veranstaltungen, wie Ferienspiele, Jugendzeltlager, Vereinssitzungen, Mitgliederabende, zur Tageszeit, folgendes:1.1 Nutzung der Wasserfläche des Silbersees zur Ausübung von SUP-, Surf- und Segelunterricht.1.2 Nutzung des Vereinsheimes zum Abhalten von theoretischem Unterricht und von schriftlichen und mündlichen Prüfungen (nach Rücksprache dies auch in den Abendstunden).1.3 Der SCN erstellt zum Jahresbeginn einen Veranstaltungskalender der es RNS gestattet seine Schulungstermine dort einzuplanen und dem SCN bekannt zu geben.
  2. RNS bietet Vereinsfremden, im Rahmen der Vereinbarungen, gegen Gebühren nach den VDS Richtlinien, Schulung, praktische Ausbildung und Prüfung, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung an.
  3. Mitgliedern des SCN werden vergünstigte, Katamaran-, SUP-, und Segelkurse, (plus Prüfungsgebühr) und Kindern, ein kostenloser Optikurs angeboten.
  4. Der SCN gestattet RNS auf den von RNS angemieteten Liegeplätzen, zur Zeit: 3 für Katamarane, 2 für Segeljollen, seine Wasserfahrzeuge und notwendiges Schulungsmaterial zu lagern. Die Liegeplätze werden RNS vom Vorstand zugeteilt.
  5. RNS wird voraussichtlich nur eigene Boote und Ausrüstungen für die Schulungen nutzen. Sollte im Bedarfsfall Vereinsmaterial zum Einsatz kommen, so ist dies im Einzelfall vom Vorstand zu genehmigen. Die Gebühren für eine Nutzung sind gemäss der Gebührenordnung für Mitglieder um 50% erhöht, im voraus zu entrichten. Für eventuelle Beschädigungen oder Verluste während oder durch die Nutzung haftet RNS.
  6. Der SCN gestattet RNS im Flur des Toilettentraktes einen abschliessbaren Schrank mit den ca. Abmessungen H/B/T 200/80/35 (cm) für Dokumente, Unterrichts- und Schulungsmaterial aufzustellen.
  7. RNS versichert, dass die zur Ausbildung und Schulung eingesetzten Personen eine für die Ausbildung notwendige Eignungsprüfung absolviert haben.
  8. RNS versichert, dass eine Haftpflichtversicherung, sowie eine Sachversicherung für Personen- und Sachschäden besteht.
  9. RNS achtet die Rechte der Mitglieder und sorgt für einen ruhigen und geordneten Ablauf seiner Schulungen. Eventuelle verursachte Verschmutzungen werden beseitigt, Abfälle vermieden, bzw. selbst entsorgt. Alle Auflagen seitens des Naturschutzes und der Hausordnung des SCN werden beachtet.
  10. Der SCN übernimmt keinerlei Haftung für eventuelle Unfälle, oder Sachschäden, durch oder wegen des Schulungsbetriebes auf der Wasserfläche, in den Räumlichkeiten oder auf dem Vereinsgelände.
  11. Diese Vereinbarung gilt initial ab dem Datum der Unterzeichnung für die Dauer von 12 Monaten (beiderseitige Probezeit) und verlängert sich automatisch jeweils um weitere 5 Jahre, wenn keine Kündigung erfolgt. Kündigung kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Vertragsende erfolgen. Die Kündigung erfolgt schriftlich mit eingeschriebenem Brief und kann von beiden Seiten ausgesprochen werden. Eine Angabe von Gründen ist nicht notwendig.
  12. Dieser Vertrag kann nur einvernehmlich, in Schriftform, unterzeichnet von beiden Parteien, geändert werden. Nebenabsprachen bestehen nicht.
  13. Als Gerichtstand gilt Aschaffenburg als vereinbart.

 

Niedernberg, den

Eberhard Weckesser                                         Robert Narozni

Vorstand                                                            RNS

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Anträge an die Jahreshauptversammlung am 13.März 2020